Wer jetzt noch etwas retten will, muss schnell handeln. Für Fahrzeughereinnahmen bis zum 31.12.2021 ist es letztmalig möglich, zu viel gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückzuholen.
Diese Möglichkeit besteht NICHT NUR für das Geschäftsjahr 2021, sondern auch für weiter zurück liegende Geschäftsjahre (ggfs. bis zu 30 Jahre)!
Es kann sich also für Ihren Kfz-Betrieb um einen „dicken Batzen“ Geld handeln – nutzen Sie Ihre Chance!
Das Wichtigste in Kürze:
Die bisher mögliche Form der ‚Geltendmachung des verdeckten Preisnachlasses‘ läuft für alle bis zum 31.12.2021 erfolgenden Inzahlungnahmen aus – und zwar endgültig.
Dieser Sachverhalt betrifft den für viele Kfz-Betriebe größten Anteil ihres angestammten Gebrauchtfahrzeug-Verkaufes, nämlich den Verkauf von selbst eingetauschten Gebrauchtfahrzeugen über die sogenannte ‚Differenzbesteuerung‘ (§ 25a UStG).
Das gilt für Autohäuser, Motorradbetriebe, Landmaschinenhändler etc. pp. gleichermaßen.
Disclaimer:
Als Berater und Trainer im Kfz-Gewerbe halte ich es für wichtig, die Follower in meinen Blogs auf dieses wichtige Thema hinzuweisen. Als steuerlicher und rechtlicher Laie bin ich nicht dazu berechtigt, steuerlichen und rechtlichen Rat zu erteilen. Ich beschränke mich daher auf grundsätzliche Hinweise und meine Empfehlung, eingehenden Rat bei den Mandatsträgern der rechts- und steuerberatenden Berufe einzuholen.
Hintergrund:
Ein guter Teil der Kfz-Betriebe hat es schon immer gewusst und mit Erfolg praktiziert – die Geltendmachung des verdeckten Preisnachlasses
Umso erstaunlicher: Viele Kfz-Betriebe haben bis heute noch nie etwas von diesem Instrument gehört, geschweige denn es angewendet.
Wichtige Rechtsgrundlage:
- 3 Abs. 12 UStG (UStG = Umsatzsteuergesetz).
- 14c Abs. 1 Satz 2 UStG.
- 17 UStG.
- 25a UStG.
- Vereinfachungsregelung gemäß Abschn. 10.5 Abs. 4 UStAE
(UStAE = Umsatzsteuer-Anwendungserlass). - BFH-Urteil vom 25.04.2018 (XI R21/16; BStBl II S. 505).
- BMF-Schreiben (Bundesministerium für Finanzen) vom 28.08.2020).
Worum geht es?
Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich ausschließlich auf die von Privatleuten erworbenen gebrauchten Kraftfahrzeuge. Typischerweise handelt es sich dabei um gebrauchte Fahrzeuge, welche entweder bei einem Fahrzeugverkauf eingetauscht (Eintauschfahrzeuge / Inzahlungnahmen) wurden oder frei von Privat angekauft wurden (Zukauf von Privat).
Seit dem 01. Juli 1990 ist es erstmalig möglich, bei dem Weiterverkauf von solchen Fahrzeugen die sogenannte Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG anzuwenden. Seither dürfte diese Form des Gebrauchtfahrzeugverkaufs für die meisten Kfz-Betriebe den überwiegenden Teil ihres Gebrauchtfahrzeug-Geschäftes ausmachen.
Wie die Erfahrung seit nun über 30 Jahren gezeigt hat, werden solche gebrauchte Fahrzeuge immer mal wieder unter ihrem Einkaufspreis (EK-Preis) verkauft – bei dem einen Kfz-Händler mag das eher selten geschehen, bei dem anderen Kfz-Händler mag es gar häufig oder sogar regelmäßig vorkommen.
Nun fokussieren wir auf die Art der Praxisfälle, bei welchen die Geltendmachung des verdeckten Preisnachlasses infrage kommen kann. Hierzu wählen wir ein stark vereinfachtes Beispiel:
- Ein Kfz-Betrieb verkauft ein Neufahrzeug für EURO 20.000,- an einen privaten Kunden in Deutschland.
- Diese private Kunde gibt sein gebrauchtes Fahrzeug für EURO 10.000,- in Zahlung.
- Der Restbetrag (EURO 10.000,-) wird zB bar gezahlt.
Aus rechtlicher Sicht handelt es sich hierbei um einen „Tausch mit Baraufgabe“:
Der „Tausch“ wird dadurch abgebildet, dass der Käufer sein gebrauchtes Fahrzeug gegen ein neues Fahrzeug „tauscht“.
Die sogenannte „Baraufgabe“ findet dadurch statt, dass der Käufer zur Herstellung eines „fairen“ (ausgewogenen) Tauschs der zusätzlich EURO 10.000,- in bar an den Verkäufer leistet (die sogenannte Baraufgabe).
Lassen Sie sich im Nachfolgenden nicht daran stören, dass der Käufer in diesem Beispiel den „Restbetrag“ (EURO 10.000,-) in bar leistet.
Der gleiche Sachverhalt gilt nämlich auch, wenn der Käufer sein neues Fahrzeug (also den „Restbetrag“) finanziert oder das neue Fahrzeug im Rahmen eines Leasing-Vertrages erwirbt. Auch in diesen Fällen gelten die gleichen rechtlichen Folgen analog, was den eingangs beschriebenen „Tausch mit Baraufgabe“ betrifft.
Was den hier beschriebenen Beispielfall anbelangt, so schaut es (zumindest auf den ersten Blick) nach einem ausgeglichenen, fairen Tausch aus:
Der Käufer gibt sein neues Fahrzeug zum Wert von EURO 20.000,- her –
und der Käufer gibt zum Ausgleich eine Gegenleistung in Höhe von ebenfalls EURO 20.000,- hin, nämlich bestehend aus seinem gebrauchten Fahrzeug (EURO 10.000,-) plus der Restzahlung in Höhe von EURO 10.000,-.
Nun wandeln wir den Ausgangsfall ein wenig dadurch ab, dass der Verkäufer das in Zahlung genommene Fahrzeug zwei Monate später unter dem EK-Preis verkauft, also für zB EURO 9.000,-.
In einem solchen Fall konnte bisher (und nur für Fahrzeughereinnahmen bis zum 31.12.2021) der sogenannte „Verdeckte Preisnachlass“ geltend gemacht werden.
Warum?
Schauen wir uns in dem abgewandelten Fall noch einmal an, inwieweit die beiden Vertragsparteien (Verkäufer und Käufer) ihren „Tausch“ tatsächlich vollzogen haben:
Die Leistung des Käufers bestand darin, sein gebrauchtes Fahrzeug in Zahlung zu geben und den Restbetrag (EURO 10.000,-) zu leisten. Aus umsatzsteuerlicher Sicht war das in Zahlung genommene Gebrauchtfahrzeug jedoch keine EURO 10.000,- wert, sondern diesem Fahrzeug war lediglich (wie sich im Nachgang durch den Verkauf herausstellte) ein Wert von EURO 9.000,- zuzumessen.
Also:
Die Leistung des Käufers belief sich (aus Sicht des bisherigen Umsatzsteuer-Rechts) lediglich auf einen Betrag in Höhe von EURO 19.000,- (also EURO 9.000,- für das gebrauchte Fahrzeug plus den Restbetrag in Höhe von EURO 10.000,-).
Somit hat der (tatsächliche) Wert des neuen Fahrzeugs nicht etwas EURO 20.000,- betragen, sondern lediglich EURO 19.000,-.
Konsequenz:
Der Verkäufer hat also, was die „tatsächlichen“ Verhältnisse betrifft, dem Käufer das Fahrzeug eine (verdeckten!) Preisnachlass von EURO 1.000,- gewährt.
In seiner schon abgegebenen USt-Voranmeldung hatte der Verkäufer einen Verkaufspreis von EURO 20.000,- zugrunde gelegt (siehe den Rechnungsbetrag auf der Verkaufsrechnung für das Neufahrzeug). Dementsprechend hatte der Verkäufer eine Umsatzsteuer von EURO 3.193,28 an das Finanzamt abgeführt.
(Nebenrechnung: Betrag ohne USt. € 16.806,72 zzgl. 19 % USt. € 3.193,28 ergeben einen Betrag incl. USt. von € 20.000,-.)
Aus umsatzsteuerlicher Sicht (gültig nur noch bis zum 31.12.2021) wäre jedoch nur eine USt-Schuld in Höhe von € 3.033,61 angefallen.
(Nebenrechnung: Betrag ohne USt. € 15.966,39 zzgl. 19 % USt. € 3.033,61 ergeben einen Betrag incl. USt. von € 19.000,-.)
Der Kfz-Betrieb hat also, so betrachtet, für diesen einen Geschäftsvorfall exakt EURO 159,66 zu viel an Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt.
(Nebenrechnung: 19 / 119 von € 1.000,- = € 159,66).
Nun ja, mögen Sie zunächst einwenden, „lohnt es sich denn für mich, einen Betrag in Höhe von rund EURO 160,- beim Finanzamt an zu viel gezahlter Umsatzsteuer geltend zu machen?“
Sie werden selbst schon „auf die Spur“ gekommen sein – auf ein nur ein einiges Geschäftsjahr gerechnet, hat sich in Ihrem Kfz-Betrieb vielleicht nicht nur ein solcher Geschäftsvorfall ereignet, sondern es sind vielleicht 10 solcher Fälle aufgetreten, oder vielleicht waren es (in größeren Betrieben) sogar 100 oder deutlich mehr solcher Fälle.
Das macht schon etwas aus, oder?
Und es wird noch besser:
Der verdeckte Preisnachlass lässt sich nicht nur für das laufende Geschäftsjahr geltend machen, sondern auch für zurückliegende Geschäftsjahre.
Einige Literaturquellen sprechen davon, dass der verdeckte Preisnachlass bis zu 30 Jahre zurück geltend gemacht werden kann (zivilrechtliche Verjährungsfrist), siehe hierzu zB den nachfolgenden Link: hier gehts weiter zu opitsch-heinisch.de
Na, „klingelt“ bei Ihnen schon die „Kasse“ im Kopf?
Haben Sie schon für sich selbst überschlagen, ob und in welcher Höhe sich für Ihren Betrieb die Geltendmachung des verdeckten Preisnachlasses lohnen könnte?
Einige Betriebe haben auf diese Weise den ‚verdeckten Preisnachlass‘ für gleich mehrere Geschäftsjahre nachgeholt und somit sogar Tausende oder gar Zigtausende EURO an zu viel gezahlter Umsatzsteuer geltend gemacht – und als Rückerstattung erhalten.
„Zuckt“ es schon in Ihrer Hand, dass Sie zum „Hörer“ greifen und Ihren steuerlichen Berater anrufen?
Lassen Sie mich vorher noch auf einige wichtige Punkte hinweisen, die zur Geltendmachung des verdeckten Preisnachlasses unbedingt erfüllt sein müssen (keine abschließende Aufzählung):
- Für das sogenannte „Vorgeschäft“ muss Umsatzsteuer ausgewiesen sein.
Das ist typischerweise der Fall bei zB den folgenden Fahrzeugverkäufen:
1. Verkauf eines Neufahrzeuges.
2. Verkauf eines regelbesteuerten Gebrauchtfahrzeuges.
3. Verkauf eines Leasing-Rückläufers.
(Die genannte Voraussetzung ist selbsterklärend:
Eine ggfs. zu viel gezahlte Umsatzsteuer kann nur dann „zurückgeholt“ werden, wenn eben auch für das Vorgeschäft die Umsatzsteuer ausgewiesen wurde.)
- Das hereingenommene (in Zahlung genommene) Fahrzeug muss im Rahmen der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) verkauft werden.
- Zum Zeitpunkt der Hereinnahme des gebrauchten Fahrzeuges muss der sogenannte „Tausch mit Baraufgabe“ unausgewogen sein, das bedeutet, dass das hereingenommene Fahrzeug bereits zum Zeitpunkt der Hereinnahme weniger wert ist als der vereinbarte Hereinnahme-Preis.
- Die zuletzt genannte Bedingung zielt auf den Zeitpunkt der Hereinnahme ab und dieser Gesichtspunkt ist aus umsatzsteuerlicher Sicht sehr bedeutsam.
- Daher führe ich nun ein weiteres (fiktives) Beispiel an, um den geschilderten Sachverhalt zu erläutern:
Am 02.01.2017 nimmt der Kfz-Händler Müller ein gebrauchtes Fahrzeug für EURO 10.000,- herein und verkauft dem Kunden ein neues Fahrzeug.
Das gebrauchte Fahrzeug wird auf dem Hinterhof des Kfz-Betriebes Müller abgestellt und gerät „in Vergessenheit“.
Erst zwei Jahre später (am 02.01.2019) verkauft der Kfz-Betrieb Müller das betreffende Fahrzeug und erzielt lediglich einen Verkaufspreis in Höhe von EURO 9.000,-.
In diesem Fall liegt unzweifelhaft keine Berechtigung vor, den sogenannten „verdeckten Preisnachlass“ geltend zu machen.
Warum?
Zum Zeitpunkt der Hereinnahme (02.01.2017) hatte das Gebrauchtfahrzeug noch einen deutlich höheren Wert als zum Zeitpunkt des Abverkaufs (zwei Jahre später, am 02.01.2019).
Was den Zeitpunkt der Hereinnahme anbelangt, ist es also zu einem „fairen“ (ausgeglichenen) „Tausch mit Baraufgabe“ zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gekommen. Somit hat der Verkäufer (zum Zeitpunkt der Neufahrzeugauslieferung und Hereinnahme des Gebrauchten) keinen (verdeckten) Preisnachlass gewährt und somit auch nicht zu viel Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt. - Sehen Sie also bitte von der Geltendmachung des verdeckten Preisnachlasses ab, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Hereinnahme (noch) den tatsächlich vereinbarten Wert hatte – und dieser erst durch andere Umstände (zB eine lange Standzeit oder Beschädigungen) gesunken ist.
- Bei der Geltendmachung des verdeckten Preisnachlasses ist der Kunde in geeigneter Form schriftlich zu informieren. Ein Musterschreiben hierzu erhalten Kfz-Betriebe zB von den jeweiligen Händler-Betriebsberatungen der Hersteller/Importeure oder von ihrem steuerlichen Berater.
Auch im Internet finden sich solche Musterschreiben, zB unter dem nachfolgenden Link: hier geht es zu opitsch-heinisch.de
Bitte beachten Sie:
Es ist nicht etwa erforderlich, dem Kunden eine korrigierte Rechnung zuzusenden.
In Bezug auf den Kunden (Käufer) genügt es laut verschiedenen hierzu erschienenen Publikationen, ihn gemäß dem Musterschreiben zu informieren.
Die in Rede stehende Information sollte/muss dem Kunden tatsächlich zugehen, eine Kopie der Benachrichtigung sollte/muss der Kfz-Betrieb in seiner Unterlagen archivieren, um den ggfs. zu einem späteren Zeitpunkt notwendigen Nachweis gegenüber dem Finanzamt führen zu können.
- Auf jeden Fall empfiehlt es sich, den Kunden vorher anzurufen, bevor man ihm das entsprechende Schreiben zustellt. So kann dem Kunden noch einmal in verständlichen Worten versichert werden, dass auf ihn keine Konsequenzen aus der Berichtigung der Umsatzsteuer folgen, mithin, dass der Kunde/Käufer das entsprechende Schreiben „einfach nur abheften“ muss.
- Bei der Ermittlung des Wertes, welcher dem verdeckten Preisnachlass entspricht, sind lediglich diese beiden nachfolgende genannten Rechengrößen maßgeblich:
- Der EK-Preis des hereingenommenen Gebrauchtfahrzeuges,
zB EURO 10.000,-. - Der Verkaufspreis des hereingenommenen Gebrauchten,
zB EURO 9.000,-.
- Der EK-Preis des hereingenommenen Gebrauchtfahrzeuges,
Der ‚Verdeckte Preisnachlass‘ beläuft sich in diesem Fall auf exakt EURO 1.000,-.
Weitere Faktoren sind laut dem bis zum 31.12.2021 geltenden Umsatzsteuerrecht ausdrücklich NICHT RELEVANT. Beispielsweise dürfen Sie also nicht in die Berechnung des ‚verdeckten Preisnachlasses mit einbeziehen:
- Interne oder externe Aufwendungen zur Reparatur des Gebrauchten.
- Dem Kunden nicht in Rechnung gestellte Zulassungskosten.
- Kosten für eine Gebrauchtfahrzeug-Garantie.
- etc. pp.
Anhand meiner Erläuterungen haben Sie sicherlich festgestellt.
Erstens, der Grundgedanke hinter der Geltendmachung des verdeckten Preisnachlasses ist einfach und schnell verständlich. Das ist beileibe keine „Raketenwissenschaft“.
Zweitens, es sind auf jeden Fall die rechtlichen bzw. steuerlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Daher sollten Sie unbedingt Ihren steuerlichen Berater auf dieses Thema ansprechen – ich darf Sie an dieser Stelle nur auf dieses Thema und seinen Hintergrund hinweisen.
Wie gehen Sie nun vor – wenn Sie den verdeckten Preisnachlass in der bisherigen Form geltend machen wollen?
Sprechen Sie zunächst Ihren steuerlichen Berater hierauf an.
In einem zweiten Schritt müssen Sie die Gebrauchtfahrzeug-Verkäufe des aktuellen Geschäftsjahres und der vorhergehenden Geschäftsjahre auf mögliche „Anwendungsfälle“ systematisch „durchforsten“.
Die Generation unserer Eltern hat hierzu das früher allseits bekannte (und rechtlich verpflichtende) „Wagenbuch“ aus der Schublade hervorgezogen und ist mit dem Lineal alle Gebrauchtfahrzeug-Verkäufe durchgegangen (Seite für Seite, Geschäft für Geschäft, Fahrzeug für Fahrzeug). Dabei hat man in erster Linie darauf geschaut, ob das hereingenommene Fahrzeug „unter EK-Preis“ verkauft wurde, und dann diese Fahrzeuge markiert oder in eine neue Liste übertragen. Natürlich hat man dabei auch sogleich überprüft, ob alle Anwendungsvoraussetzungen zur
Geltendmachung des verdeckten Preisnachlasses erfüllt waren.
Anschließend wurden die notwendigen Korrekturbuchungen in der Buchhaltung durchgeführt, welche (das war das Ziel) auch eine Korrektur (also Minderung) der Umsatzsteuer zur Folge hatten. Und – nicht zu vergessen: Der Versand des entsprechenden Informationsschreibens an den Kunden/Käufer!
Heute lässt sich ein Teil der Arbeit viel einfacher und viel schneller über die EDV erledigen: Ein großer Teil der im Kfz-Handel eingesetzten DMS-Systeme (Warenwirtschaftssystem) kann zB eine Liste „Verkaufte Fahrzeuge“ ausgeben (zB als Textdatei, im CSV-Format, im EXCEL-Format). Idealerweise lässt sich die Liste von vornherein auf die verkauften differenzbesteuerten Fahrzeuge eingrenzen und somit die Arbeit erleichtern.
Es kommt also noch ein wenig Arbeit auf Sie und Ihr Team zu, wenn Sie sozusagen „auf den letzten Metern“ noch den verdeckten Preisnachlass geltend machen wollen.
Falls Sie bei der einmaligen, praktischen „Fleißarbeit“ noch eine schnelle, zuverlässige Hilfe benötigen, sprechen Sie mich gerne kurzfristig an –
ich unterstütze Sie bei der praktischen Umsetzung!
Abschließendes:
- In einigen Literaturstellen wird betont, dass der verdeckte Preisnachlass ab dem 01.01.2022 nicht mehr geltend gemacht werden kann lediglich für Fahrzeuge, welche ab dem 01.01.2022 in Zahlung genommen werden. Auch der Wortlaut der Veröffentlichung, welche seitens des Bundesministerium der Finanzen ergangen ist (28.08.2020), scheint diese Interpretation zu unterstützen. Die sogenannte ‚Nichtbeanstandungsregelung‘ ermöglicht nämlich die weitere Geltendmachung des verdeckten Preisnachlasses für alle Fälle, in denen bis spätestens zum 31.12.2021 die Umsatzsteuer (zB aus dem Verkauf des Neufahrzeuges – bei gleichzeitiger Hereinnahme des Gebrauchten) entstanden ist.
(Beispiel/Link:
https://www.heimbrock-winkler.de/kfznews/november_2020/neues_zum_verdeckten_preisnachlass/.
Beispiel/Link:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2020-08-28-USt-verdeckte-Preisnachlaesse-Streckengeschaefte-Gebrauchtwagenhandel.pdf?__blob=publicationFile&v=2) - Nach dieser Lesart wäre es möglich, auch nach dem 31.12.2021 den verdeckten Preisnachlass noch weiter geltend zu machen, jedoch nur für gebrauchte Fahrzeuge, welche spätestens bis zum 31.12.2021 hereingenommen werden.
Gleichwohl, die Angelegenheit ist möglicherweise zu wichtig für das „Portemonnaie“ Ihres Unternehmens, sprechen Sie also alsbald Ihren steuerlichen Berater an und prüfen Sie, wo Ihre „Deadlines“ liegen! - In einigen Literaturstellen ist zu lesen, dass ab dem 01.01.2022 möglicherweise eine ‚Ersatzregelung‘ zur Geltendmachung des verdeckten Preisnachlasses gelten wird.
(Vergleichen Sie hierzu zB den folgenden Link:
https://www.autohaus.de/recht-steuern/steuerluchs/autohaus-steuerluchs-geltendmachung-verdeckter-preisnachlaesse-letztmals-moeglich-2981307)
Hierzu ist anzumerken, dass die zukünftigen Chancen zur einer Geltendmachung des verdeckten Preisnachlasses möglicherweise nur „theoretischer Natur“ sind und einer praktischen Umsetzung vermutlich erhebliche oder kaum lösbare Probleme entgegenstehen.
Es bleibt also bei der Feststellung:
Die vergleichsweise einfache, praktische und „lukrative“ Geltendmachung des verdeckten Preisnachlasses ist nach dem 31.12.2021 endgültig „Geschichte“, ganz sicher auf jeden Fall für die bis dahin hereingenommenen Gebrauchtfahrzeuge.
Passen Sie also gut auf – auf sich und auf Ihr „Portemonnaie“.
Wir wünschen Ihnen bei der letztmaligen Geltendmachung des verdeckten Preisnachlasses VIEL ERFOLG!
Ihre Kfz-Experten Michael Danell und Reiner Minrath (Co-Autor)
Literatur- und Quellenverzeichnis bezüglich ausgewählter Beiträge:
(Alle nachstehenden Quellen wurden mit Datum vom 06.11.2021 auf ihre Aktualität und Gültigkeit geprüft. Es ist nicht auszuschließen, dass die nachstehend genannten Quellen/Links zu einem späteren Zeitpunkt als dem 06.11.2021 nicht mehr aktuell sind, andere Inhalte aufweisen oder im Internet nicht mehr verfügbar sind.)
- Schreiben des BMF (Bundesministerium der Finanzen) vom 28.08.2020:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2020-08-28-USt-verdeckte-Preisnachlaesse-Streckengeschaefte-Gebrauchtwagenhandel.pdf?__blob=publicationFile&v=2a- Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I. S. 864:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/001_UStAE_a.pdf?__blob=publicationFile&v=3- Opitsch/Heinisch, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in München, Nürnberg, Ingolstadt:
„Verdeckte Preisnachlässe im Kfz-Handel richtig gestalten!“
https://opitsch-heinisch.de/sites/default/files/Download_Documents/Merkbl%C3%A4tter/Merkblatt%20zur%20USt%20Verdeckte%20Preisnachl%C3%A4sse%20im%20Kfz-Handel.pdf- Heimbrock/Winkler, Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft mbH in Dresden, Hannover, Köln:
„Verdeckter Preisnachlass – Autohausinhaber verschenken immer noch Geld an das Finanzamt!“
https://www.heimbrock-winkler.de/kfznews/februar_2018/verdeckter_preisnachlass_autohausinhaber_verschenken_immer_noch_geld_an_das_finanzamt_/- Rath, Anders, Dr. Wanner und Partner mbB, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, Autoren hier: Barbara Muggenthaler, Maximilian Appelt, erschienen online in der Zeitschrift „autohaus.de“ vom 03.11.2021:
AUTOHAUS SteuerLuchs: Geltendmachung verdeckter Preisnachlässe letztmals möglich.
https://www.autohaus.de/recht-steuern/steuerluchs/autohaus-steuerluchs-geltendmachung-verdeckter-preisnachlaesse-letztmals-moeglich-2981307- Heimbrock/Winkler, Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft mbH in Dresden, Hannover, Köln:
„ Neues zum verdeckten Preisnachlass“
https://www.heimbrock-winkler.de/kfznews/november_2020/neues_zum_verdeckten_preisnachlass/
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